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Corona-Virus: Informationen und Links für Kreativ- und Kulturschaffende

Nachfolgend haben wir insbesondere für Kreativ- und Kulturschaffende in Leipzig, die von den Folgen des Corona-Virus betroffen sind, einige aktuelle Links und Hinweise zusammengestellt.

Bis zum 31. Dezember 2020 können Anträge für die Überbrückungshilfe II gestellt werden. Diese umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020.
Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Größen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen, die ihren Sitz oder Betriebsstätte innerhalb Deutschlands bzw. Sachsens haben und die

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum zu verzeichnen hatten.

Die Überbrückungshilfe II erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Der monatliche Förderhöchstbetrag liegt bei 200.000 €.

Weitere ausführliche Informationen zur Überbrückungshilfe und ein FAQ gibt es hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html

Die Überbrückungshilfe II wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert. Sie umfasst auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstler*innen und Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden. Sie erhalten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen. Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist. Die Überbrückungshilfe III tritt am 01. Januar 2021 in Kraft und kann im neuen Jahr beantragt werden.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro (im Folgenden „Unternehmen“). Sie können die verbesserte Überbrückungshilfe III erhalten. Diese sieht eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten vor. Der Erstattungsbetrag beträgt in der Regel 200.000 Euro, in besonderen Fällen bis zu 500.000 Euro.

Erstattung der Fixkosten
Erstattungsfähig sind Fixkosten entsprechend des Kostenkatalogs der Überbrückungshilfe III – also insbesondere Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten. Die Erstattung der
Fixkosten erfolgt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang während des betreffenden Kalendermonats, typischerweise im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019:

  • Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten
    erstattet,
  • bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent der Fixkosten
    erstattet und
  • bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der Fixkosten
    erstattet.
  • Beträgt der Umsatzrückgang weniger als 30 Prozent erfolgt keine Erstattung.

Zusätzlich antragsberechtigte Unternehmen
Zusätzlich antragsberechtigt für den Zeitraum der Schließungsanordnungen sind:

  • Unternehmen, die im Dezember von den zusätzlichen Schließungen direkt oder indirekt
    betroffen sind: Förderhöchstbetrag von 500.000 € pro Monat
  • Unternehmen, die im neuen Jahr weiter von den am 28. Oktober bzw. den jetzt neu
    vereinbarten Schließungen betroffen sind (gleicher Förderhöchstbetrag) und
  • diejenigen Unternehmen, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch im neuen Jahr
    erhebliche Umsatzeinbußen haben (Förderhöchstbetrag von 200.000 € pro Monat, wenn mindestens 40% Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahr)

Bis zum 20. November 2021 können gemeinnützig anerkannte freie Träger im Bereich Kunst und Kultur und freie Träger im Bereich Kunst und Kultur ohne anerkannte Gemeinnützigkeit den Soforthilfezuschuss „Härtefälle Kultur“ des Freistaates Sachsen über die Sächsische AufbauBank (SAB) beantragen.

Ziel ist es, durch den Zuschuss finanzielle Engpässe zu überbrücken, die im Verlauf der Jahre 2020 und 2021 entstehen, und so die Existenz der Träger zu sichern sowie zum Fortbestand der vielfältigen Kulturlandschaft beizutragen.

Im Rahmen der Förderung kann Liquiditätsbedarf geltend gemacht werden, der

  • aus unabweisbaren Einnahmeausfällen (coronabedingte Mindereinnahmen) und/oder
  • notwendige zusätzliche Betriebsausgaben (coronabedingte Mehrausgaben, z. B. für Hygienemaßnahmen, digitale Angebote als Veranstaltungsersatz) entsteht.

Die Höhe des einmaligen Zuschusses beträgt je nach erklärtem Liquiditätsbedarf bis zu 10.000 Euro. Kann ein höherer Liquiditätsbedarf nachgewiesen werden (Angaben im Antrag), kann der Zuschuss bis zu 50.000 Euro betragen.

Weitere Infos zur Antragsberechtigung und zu -formularen gibt es unter: https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/soforthilfe-zuschuss-h%C3%A4rtef%C3%A4lle-kultur.jsp

 

Für die Zeit des zweiten Lockdowns vom 02.11.2020 bis 10.01.2021 können Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bereits bestehender Anordnung bereits untersagt ist, außerordentliche Wirtschaftshilfen erhalten.

Direkt und indirekt Betroffenen (unter bestimmten Voraussetzungen auch mittelbar indirekt Betroffenen) werden pro Woche der Schließungen Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 gewährt.
Soloselbstständige können als Bezugsrahmen auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen; junge Unternehmen (Gründung nach November 2019) den Umsatz vom Oktober 2020. Für größere Unternehmen gelten abweichende Bestimmungen, die sich bei der Zuschussquote am europäischen Beihilferecht orientieren.

  • Direkt betroffene Unternehmen: Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt von den am 28. Oktober 2020 erlassenen temporären Schließungen betroffen sind. Dazu gehören auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten, z.B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen.
  • Verbundene Unternehmen (also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebsstätten): Antragsberechtigt, wenn bei ihnen insgesamt mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Unternehmen entfällt.
  • Mittelbar indirekt betroffene Unternehmen: Neben den direkt Betroffenen sind indirekt Betroffene antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
  • Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen: Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Das hilft zum Beispiel vielen Unternehmen und Selbständigen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechniker*innen, Bühnenbauer*innen und Beleuchter*innen. Diese Unternehmen und Selbständigen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.

Erzielt ein Unternehmen trotz grundsätzlicher Schließung im November bzw. Dezember Umsätze, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Für Restaurants, die Speisen außer Haus verkaufen, gilt eine Sonderregelung.

Seit dem 25. November 2020 ist die Antragstellung hier möglich: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Informationen des Amts für Wirtschaftsförderung der Stadt Leipzig und der IHK Leipzig:

Informationen der Kulturförderung der Stadt Leipzig: 

Informationen des Freistaats Sachsen für den Bereich Kultur und Tourismus:

Informationen des Sächsischen Zentrums für Kultur- und Kreativwirtschaft KREATIVES SACHSEN:

Informationen der Bundesregierung:

Förderdatenbank des Bundeswirtschaftsministeriums:

Informationen der EU-Kommission:

Informationen Künstlersozialkasse: 

Informationen des Branchenverbands Kreatives Leipzig:

Informationen des DGB für Beschäftigte:

 

Nachfolgend noch einige häufig gestellte Fragen in diesem Zusammenhang:

Welche Hilfe gibt es für Selbstständige und Freiberufler in Sachsen, die aufgrund des Coronavirus offiziell unter Quarantäne gestellt werden?

Sächsische Betriebe, Selbstständige und Freiberufler, die aufgrund des Coronavirus offiziell unter Quarantäne gestellt werden, einem Tätigkeitsverbot unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können über die Landesdirektion Sachsen eine Entschädigung beantragen.

Bei Angestellten zahlt in der Regel der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zunächst weiter. Dieser kann sich das Geld im Nachhinein von der Landesdirektion Sachsen auf Antrag erstatten lassen. Grundlage für die Entschädigung ist § 56 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Infektionsschutzgesetz). Danach bemisst sich die Entschädigung für die ersten sechs Wochen einer Quarantäne nach dem Verdienstausfall, also dem Netto-Arbeitsentgelt. Von Beginn der siebenten Woche an richtet sich die Entschädigung nach der Höhe des Krankengeldes.

Die Anträge können Sie bei der Landesdirektion Sachsen (https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=15508&art_param=854) abrufen.

 

Was geschieht, wenn Unternehmen bis zur Auszahlung von Liquiditätshilfen die Insolvenz droht?

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil Liquiditätshilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, soll die reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 ausgesetzt werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat dazu im März ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht auf den Weg gebracht. Diese war bis zum 30. September befristet und wurde mit inhaltlichen Einschränkungen bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Weitere Informationen dazu: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html

 

Weitere Fragen und Antworten zu den neuen, außerordentlichen Corona-Hilfen finden Sie hier auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-10-29-neue-corona-hilfen.html