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Diskriminierungsfreie Einlasskontrollen in Leipziger Clubs gemeinsam durchsetzen

Mann: „Praxis verstößt gegen Anti-Diskriminierungs-Gesetz“

Holger Mann, Leipziger Abgeordneter und stellv. justizpolitischer Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, erklärt aus Anlass der Veröffentlichung der Ergebnisse des Disko-Testings und der Forderung „Einlass für Alle“ des Antidiskriminierungsbüros Sachsen (ADB):

„Das ADB hat im Oktober letzten Jahres 11 Diskotheken und Clubs in Leipzig getestet. Die Ergebnisse zeigen, dass ein Großteil diskriminierende Einlasskontrollen – aufgrund rassistischer Einordnung von Personen – vornimmt. Gespräche mit Betroffenen in meiner Bürgersprechstunde bestätigten diese Praxis. Die Resultate zeigen leider, dass sich die schon 2006 und 2008 nach Testings in der Öffentlichkeit und an runden Tischen diskutierte Diskriminierungskultur nicht nachhaltig verändert hat.

Diese Diskriminierungskultur muss überwunden werden! Denn sie ist weder mit dem geltenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vereinbar, noch Werbung für unsere Stadt. Ich appelliere an alle Seiten, gemeinsam Wege zu finden, diese Praxis zu stoppen.

Leipzigs demokratische Kultur und soziale Vielfalt werden hier in unzulässiger Weise eingeschränkt. Nicht zuletzt fühlen sich die Betroffenen – Deutsche und Ausländer – einer unzulässigen rassistischen Diskriminierung ausgesetzt, was nicht zu tolerieren ist.

Die Forderungen des Antidiskriminierungsbüros sind ein wichtiger Impuls zur Lösung des Problems. Ein Dialog, gefördert durch Verbände der Gewerbetreibenden – wie IHK und DEHOGA – ist mein ausdrücklicher Wunsch. Es muss darum gehen, verbindliche Vereinbarungen zur Sicherung gleichberechtigter Einlasskontrollen zu treffen. Denn das Problem wird sich dauerhaft kaum auf dem juristischen Weg lösen lassen, sondern nur im Dialog und der Zusammenarbeit.“

 

Hintergrund:

Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) gewährleistet den konkreten Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsrecht, aber auch bei privatrechtlichen Verträgen, im Sozialrecht und in der Bildung.

Der im Club- und Diskobetrieb vorliegende zivilrechtliche Anwendungsbereich des „Massengeschäfts“ sollte eine Praxis vorsehen, die Verträge ohne Ansehen der Person, zu vergleichbaren Bedingungen und in einer Vielzahl von Fällen vorsieht.

Wo dies nicht der Fall ist, sind Klagen gegen die Betreiber der Veranstaltungsbetriebe möglich. Die Betroffenen in Leipzig haben dies jetzt als letztes Mittel offensichtlich auch gewählt. Die jüngere Entwicklung der Rechtsprechung mit den Urteilen des Amtsgerichts Oldenburg, des Landgerichts Tübingen und des Oberlandesgerichtes Stuttgart legt nahe, dass diese Aussicht auf Erfolg haben.